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Frauennotruf

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Gewaltschutzgesetz 

Das Gewaltschutzgesetz ist im Jahr 2002 in Kraft getreten und soll Opfer von häuslicher Gewalt schützen und Täter zur Verantwortung ziehen.

Wenn Sie körperliche, seelische und / oder sexualisierte Gewalt durch ihren Partner, ihrer Partnerin oder Ex-Partner, ihrer Ex-Partnerin erleben oder davon bedroht werden können Sie das Gewaltschutzgesetz in Anspruch nehmen.

Das Gewaltschutzgesetz findet Anwendung unabhängig davon, ob Sie

  • verheiratet oder unverheiratet sind,
  •  in einer gleichgeschlechtlichen oder gemischtgeschlechtlichen Partnerschaft leben
  •  mit ihrem Partner / Partnerin noch zusammen leben oder mittlerweile getrennt leben
  •  in unterschiedlichen Generationen in einem Haushalt leben

Kinder haben kein Antragsrecht. Stattdessen findet hier die Regelung des Kindschaftsrecht Anwendung. Der neugefasste §1666a BGB ermöglicht ausdrücklich, zugunsten von Kindern gewalttätige Erziehungsberechtigte aus der Wohnung weisen zu lassen – anstatt die Kinder aus der Familie nehmen zu müssen.

Mit Hilfe des Gewaltschutzgesetzes können Betroffene von häuslicher Gewalt Schutzanordnungen und / oder die Zuweisung der Wohnung erhalten.

Schutzanordnungen können sein:

  • Das Verbot, die Wohnung der betroffenen Frau zu betreten, 
  • Das Verbot, sich der Wohnung der betroffenen Frau bis auf einen vom Gericht festzusetzenden Umkreis zu nähern 
  • Das Verbot, sich an Orten aufzuhalten, an denen sich die Betroffenen regelmäßig aufhalten (z.B. Arbeitsplatz, Kindergarten, Schule, Freizeiteinrichtungen…) 
  • Das Verbot, Kontakt zu der betroffenen Frau aufzunehmen (auch nicht über Telefon, Telefax, Briefe, SMS, E-Mails…) 
  • Das Verbot, ein Zusammentreffen mit den betroffenen Personen herbeizuführen – sollte es aus Zufall dazu kommen, hat sich der Täter oder die Täterin umgehend zu entfernen. 

Schutzanordnungen können auch dann beantragt werden, wenn Sie ernsthaft von oben aufgeführten Taten bedroht sind, es muss nicht schon zur Gewalt gekommen sein. Auch in bestimmten Fällen von unzumutbarer Belästigung – Stalking – können Schutzanordnungen beantragt werden.

Zuweisung der Wohnung

Wenn Sie mit dem Täter / der Täterin in einem gemeinsamen Haushalt leben, können Sie zumindest für eine gewisse Zeit, die Wohnung allein nutzen, auch wenn Sie nicht oder nicht alleine den Mietvertrag haben. Voraussetzung ist, dass Sie innerhalb von drei Monaten nach der letzten Tat die Wohnungsüberlassung gerichtlich beantragen.

Anträge beim Familiengericht sollten im Eilverfahren als einstweilige Anordnungen beantragt werden.

Beim Gewaltschutzgesetz besteht die Wahlmöglichkeit für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts in dessen Bezirk

·        die Tat begangen wurde

·        sich die gemeinsame Wohnung befindet oder

·        der Antragsgegner wohnt

Bei einer Wohnungszuweisung ist die örtliche Zuständigkeit nicht wählbar. Sie ist in folgender Reihenfolge zugeordnet:

  • bei dem die Ehesache oder Lebenspartnersache anhängig ist oder war,
  • in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Eheleute/LebenspartnerInnen befindet,
  • in dessen Bezirk der Antragsgegner/die Antragsgegnerin wohnt
  • in dessen Bezirk die Antragsstellerin wohnt

Da keine Pflicht auf anwaltliche Vertretung zur Antragstellung beim Gericht besteht, können Sie auch selbst einen Antrag stellen. Sinnvoll ist es, sich vorher zu informieren, welche Möglichkeiten Sie durch das Gewaltschutzgesetz haben und welche Beweismittel nötig und sinnvoll sind. Außerdem können für das Verfahren Kosten entstehen, über die sie sich vorher informiern sollten.

Der Frauen-Notruf informiert und unterstützt Sie. Wir beraten Sie gerne und auf Wunsch begleiten wir Sie auch zur Antragstellung beim Gericht sowie im weiteren Verfahren.

 

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